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  • Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

    I. Allgemeines

    – Lieferverträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommen nur zustande, wenn der Verkäufer den Liefervertrag schriftlich bestätigt hat.
    – Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
    – Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer seine eigenen, von den Bedingungen des Verkäufers abweichenden allgemeinen Lieferbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt oder diese auf Schriftstücken des Käufers, insbesondere auf Bestellscheinen, abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
    – Sollte eine dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt das nicht die Gültigkeit der anderen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
    – Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Schecklagen – ist 69488 Birkenau.
    – Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Kaufabschlüsse, sofern ihnen nicht andere Lieferbedingungen durch den Verkäufer zugrunde gelegt werden.

    II. Lieferung

    – Für die Einhaltung von Lieferfristen wird keine Gewähr übernommen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Vom Verkäufer etwa übernommene Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, während dessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus irgend einem Vertragsabschluß mit dem Verkäufer in Verzug ist.
    – In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höherer Gewalt und sonstigen, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Behinderungen ist dieser berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß der Käufer Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen kann.
    – Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen.

    III. Versendung und Gefahrübergang

    – Die Versendung und die Transportmittel unterliegen ausschließlich der Wahl des Verkäufers. Der Versand erfolgt für Rechnung des Käufers.
    – Bei allen Lieferungen – auch bei frachtfreier Lieferung – geht die Transportgefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware der Bundesbahn oder dem Frachtführer ausliefert.

    IV. Mängelrügen

    – Beanstandungen durch den Käufer sind sofort, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung durch eingeschriebenen Brief dem Verkäufer anzuzeigen.
    – Gewährleistungsansrpüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren weiterverarbeitet oder veräußert, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, daß die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.
    – Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln ist der Verkäufer lediglich verpflichtet, die Waren umzutauschen, oder falls dies nicht möglich ist, sie zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Voraussetzung ist, daß die Waren sich noch in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befinden. Weist der Käufer nach, daß die Waren ohne Verstoß gegen die Rügepflicht weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er für diesen Teil der Waren Minderungen des Kaufpreises verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
    – Rücksendungen sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Verkäufers zugelassen und müssen frachtfrei erfolgen.

    V. Zahlung

    – Der Kaufpreis ist spätestens 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Sollten Skonto gewährt werden, ist ein Skontoabzug unzulässig, soweit die Kaufpreisforderungen auf Grund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind.
    – Zu einer Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Akzepte, Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber hereingenommen. Der Verkäufer behält sich vor, gegen Rückgabe der Akzepte oder Wechsel jederzeit Barzahlung zu verlangen.
    – Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens in Höhe von 2 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
    – Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverplichtungen aus irgend einem Geschäftsabschluß mit dem Verkäufer in Verzug oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinem Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und für die weiteren Lieferungen Barzahlung zu verlangen. Des weiteren ist der Verkäufer berechtigt, alle umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort auf Kosten des Käufers aus dem Verkehr zu ziehen.
    – Die Zurückhaltungen von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Verkäufer nicht anerkannter Ansprüche des Käufers ist ebenso wie die Aufrechnung mit irgendwelchen Forderungen ausgeschlossen.

    VI. Eigentumsvorbehalt

    – Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Bezahlung sämtlicher, auch der zukünftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der gemeinsamen Geschäftsverbindung.
    – Der Käufer darf die Vorbehaltswaren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern und nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Zugriffe auf die Vorbehaltswaren von dritter Seite sind durch den Käufer dem Verkäufer sofort anzuzeigen.
    – Für den Fall der Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltswaren überträgt der Käufer schon jetzt sein Eigentums- oder Mieteigentumsrecht an der neuen Ware auf den Verkäufer und verpflichtet sich, diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer zu verwahren.
    – Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden bereits jetzt an den Verkäufer zur Sicherheit abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Waren an eine, oder mehrere Abnehmer, ob sie unverarbeitet oder verarbeitet weiterverkauft werden. Für den Fall, daß die Vorbehaltswaren vom Käufer unverarbeitet oder verarbeitet mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderungen nur in Höhe des Wertes der Waren des Verkäufers. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf widerruflich ermächtigt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
    – Sofern der Wert dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Gesamtforderungen um 20 % übersteigt, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der übersteigenden Sicherungen.